|En la categoría:
El vendedor finalizó este anuncio el lun. 5 ago. a las 8:37 AM porque el artículo ya no estaba disponible.
Envío y entregaPulsa "Ver detalles" para obtener información adicional sobre envíos y devoluciones.
¿Quieres vender uno?

Porsche 996 997 991 970 Cayenne Macan Teile Konvolut überwiegend Neuteile

grenzlandring-parts
  • (833)
  • Registrado como vendedor profesional
70,00 EUR
Estado:
Usado
Das Angebot bezieht sich auf einen Gebrauchten Artikel in gutem Zustand wenn nicht anders ... Más informaciónacerca del estado
    Envío:
    Realiza envíos a Estados Unidos. Para más información sobre las opciones de envío, consulta los detalles en la descripción del artículo o contacta con el vendedor.
    Ubicado en: Wegberg, Alemania
    Entrega:
    Variable
    Devoluciones:
    No se aceptan devoluciones.
    Pagos:
        

    Compra con confianza

    Garantía al cliente de eBay
    Si no recibes el artículo que has pedido, te devolvemos el dinero. Más informaciónGarantía al cliente de eBay - se abre en una nueva ventana o pestaña
    El vendedor asume toda la responsabilidad de este anuncio.
    N.º de artículo de eBay:184477402885
    Última actualización el 20 sep 2023 08:51:26 H.EspVer todas las actualizacionesVer todas las actualizaciones

    Características del artículo

    Estado
    Usado
    Un artículo que se ha usado con anterioridad. El artículo puede mostrar un deterioro superficial, pero funciona perfectamente. Puede tratarse de un modelo de muestra o haber sido devuelto tras ser usado un cierto periodo de tiempo. En el anuncio del vendedor encontrarás todos los detalles y una descripción de los desperfectos, si los hay. Ver todas las definiciones de estadose abre en una nueva ventana o pestaña
    Notas del vendedor
    “Das Angebot bezieht sich auf einen Gebrauchten Artikel in gutem Zustand wenn nicht anders ...
    Hersteller
    Porsche
    Herstellernummer
    Diverse
    Produkttyp
    Diverse
    Produktgruppe
    Teile

    Descripción del artículo del vendedor

    Información de vendedor profesional

    Harald Jülicher
    Harald Jülicher
    Eickelnberg
    41179 Mönchengladbach
    Germany
    Mostrar información de contacto
    :onoféleT16690543420
    :ocinórtcele oerroCga.mrg@yabe
    Für Gebrauchte Artikel gilt Differenzbesteuerung nach § 25a UStG§25A für Gewerbetreibende können wir aber die MwSt. separat ausweisen.
    Número de IVA:
    • DE 233159242
    Remito facturas con el IVA desglosado aparte.
    Términos y condiciones de la venta
    Allgemeine Zahlungs- und Lieferbedingungen
    für den Bereich KFZ Teile Handel
    I. Allgemeines
    1. Diese Zahlungs- und Lieferbedingungen gelten für alle - auch künftigen - Angebote
    und Verträge, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen, schriftlichen Einwilligung
    abgeändert oder ausgeschlossen werden. Eigene Einkaufs- oder sonstige
    Bedingungen des Bestellers werden von uns nicht akzeptiert und verpflichten uns
    auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich
    widersprechen.
    2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein
    oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht
    berührt.
    II. Angebots- und Auftragsannahme
    1. Unsere Angebote sind stets freibleibend, soweit von uns nichts anderes schriftlich
    bestätigt wird.
    2. Eine Bestellung ist für uns erst verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt
    wird oder unsere Lieferung entsprechend der Bestellung ausgeführt wird.
    3. Änderungen des Liefervertrages und Nebenabsprachen bedürfen zu ihrer
    Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung durch uns.
    4. Alle zum Angebot oder zur Auftragsbestätigung gehörenden Unterlagen,
    Ablichtungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd, soweit
    von uns nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bestätigt. Aus allgemeinen
    Produktbeschreibungen können keine Rückschlüsse auf Qualität und Tauglichkeit
    gezogen und keine Sachmängelansprüche geltend gemacht werden, es sei denn,
    bestimmte Eigenschaften der Produkte werden von uns ausdrücklich bestätigt.
    III. Preise und Gefahrtragung
    1. Maßgeblich sind die in unserer Auftragsbestätigung oder Rechnung festgelegten
    Preise. Diese verstehen sich ab unserem Geschäftssitz 41844 Wegberg
    zzgl. Fracht, Verpackung, Versicherung und sonstiger Versandkosten,
    soweit nichts anderes schriftlich bestätigt.
    2. Die Versendung bestellter Produkte erfolgt auf Kosten des Bestellers, es sei denn,
    es ist etwas anderes vereinbart und in der Auftragsbestätigung ausdrücklich
    schriftlich festgehalten. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Ware unser
    Lager verlassen hat unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware
    versandbereit und verzögert sich die Auslieferung oder die Abnahme aus von uns
    nicht zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der
    Versandbereitschaft auf den Käufer über.
    IV. Zahlungen
    1. Unsere Rechnungen sind zahlbar nach Rechnungsdatum ohne Abzug, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Als Tag des Zahlungseingangs gilt bei allen
    Zahlungsmitteln der Tag, an dem wir über den Betrag verfügen können. Wir behalten
    uns ausdrücklich vor, Lieferungen auch von vorheriger oder Zug um Zug-Zahlung
    abhängig zu machen.
    2. Falls Skonti ausdrücklich vereinbart sind, beziehen sich diese auf den
    Nettowarenwert, also ausschließlich Fracht, Verpackungs- oder sonstiger Kosten.
    Skonto kann nur in Anspruch genommen werden, wenn zum Zeitpunkt der Zahlung
    unsere sämtlichen sonstigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung erfüllt sind.
    3. Alle Zahlungen haben auf eines unserer Bankkonten zu erfolgen. Die
    Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns
    bestrittener Gegenansprüche des Bestellers ist ausgeschlossen, ausgenommen sind
    von uns anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Bestellers.
    V. Lieferzeit, Lieferfristen und Lieferverzug
    1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch
    nicht bevor alle für die Ausführung der Bestellung notwendigen Unterlagen oder
    Genehmigungen des Bestellers vorliegen.
    2. Die im Angebot und in der Auftragsbestätigung genannten Liefertermine sind stets
    unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich oder in sonstiger Form verbindlich
    bestätigt wird, daß Fixtermine vereinbart wurden. Bei Nichteinhaltung unserer
    Lieferzusagen hat uns der Besteller eine angemessene Nachfrist zu setzen.
    3. Wir sind berechtigt, Teillieferungen zu erbringen- bei vereinbarter Lieferung auf
    Abruf innerhalb eines bestimmten Zeitraumes ist der Besteller verpflichtet, die Waren
    innerhalb dieses Termins abzunehmen. Änderungen des Abnahmetermins bedürfen
    unserer ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung.
    4. Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Streik, Aussperrung,
    Energiemangel etc. zurückzuführen, verlängern sich die vereinbarten Fristen um die
    Zeiträume, in denen wir aus den vorgenannten Gründen an der Erfüllung unserer
    Lieferpflicht gehindert waren.
    Vl. Eigentumsvorbehalt
    1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor, bis unsere
    sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung
    einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder
    später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn
    einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung
    aufgenommen worden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
    2. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers oder sonstiger Nichterfüllung der
    vertraglichen Pflichten sind wir berechtigt, die von uns gelieferte Vorbehaltsware
    zurückzufordern. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom
    Vertrag; es besteht unvermindert unser Recht auf Zahlung des Kaufpreises weiter.
    Der Besteller hat die Vorbehaltsware auf unsere Anforderung frachtfrei an uns zurück
    zu liefern oder bei Abholung die Fracht- oder sonstigen Kosten zu tragen. Nach
    Zahlung des Kaufpreises erhält der Besteller die Ware ausgehändigt.
    3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
    Geschäftsgang nur berechtigt, weil er uns hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt,
    die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer erwachsen. Wird
    Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit
    Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Bestellers stehen, veräußert, so
    tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden
    Forderungen in voller Höhe an uns ab. Wird Vorbehaltsware vom Besteller
    zusammen mit uns nicht gehörender Ware veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt
    die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der
    Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und dem Rang vor dem Rest an uns ab. Wir
    nehmen diese Abtretungen hiermit an. Zur Einziehung dieser abgetretenen
    Forderungen ist der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis die
    Forderungen selbst einzuziehen bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns,
    die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungs- und
    sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass
    der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt,
    alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
    aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
    4. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um
    mehr als 20 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe
    verpflichtet.
    VII. Pauschalierter Schadensersatz bei Annahmeverweigerung
    Befindet sich der Besteller mit der Abnahme der von ihm bestellten Leistungen im
    Verzug und setzen wir ihm schriftlich eine angemessene Frist zur Abnahme unserer
    Leistungen, so können wir nach Ablauf dieser Frist nach unserer Wahl anstatt
    Vertragserfüllung eine Schadenspauschale verlangen, die sich auf 20 % des
    Auftragswertes belaufen. Beiden Parteien bleibt das Recht vorbehalten
    nachzuweisen, dass ein wesentlich höherer bzw. ein wesentlich geringerer oder
    überhaupt kein Schaden entstanden ist. Diese Regelungen über die pauschale
    Berechnung des Schadens gelten auch, wenn im Falle der Insolvenz des Bestellers
    der Insolvenzverwalter von seinem Recht Gebrauch macht, den Vertrag nicht zu
    erfüllen.
    VIII.Sachmängelhaftung
    Für Sachmängel haften wir wie folgt:
    1. Diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich
    nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der
    Verjährungsfrist - jedoch unter besonderer Berücksichtigung der Art der Sache und
    ihres Gebrauchs - einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im
    Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Bei Lieferung „nach Muster“ können an den
    Liefergegenstand keine höheren und/oder weitergehenden Anforderungen gestellt
    werden, soweit sie über Qualität und Eigenschaften der vom Käufer akzeptierten
    Muster hinausgehen.
    2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz
    gem. § 479 Abs.1 BGB (Rückgriffsanspruch) längere Fristen vorschreibt.
    3. Der Besteller hat Sachmängel uns gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen.
    4. Uns ist stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu
    gewähren.
    5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger
    Schadensersatzansprüche gem. Abschnitt IX. vom Vertrag zurücktreten oder die
    Vergütung mindern.
    6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der
    geschuldeten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der
    Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem
    Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger
    Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer
    Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Für
    Liefergegenstände, deren Gebrauchsfähigkeit ihrer Natur nach von der Art und dem
    Umfang ihrer Benutzung abhängt (z.B. Artikel des Arbeitsschutzes wie Handschuhe
    und Schuhe) und für die DIN-Normen gelten, gewährleisten wir lediglich die
    Einhaltung der DIN-Norm im Zeitpunkt des Genfahrübergangs. Insoweit die von uns
    übernommene Gewährleistungsfrist nicht als Garantiefrist; für diese Gegenstände gilt
    zu unseren Gunsten die Einschränkung des § 476 BGB. Bei Presspolstern und
    Blechen garantieren wir insbesondere keine Haltbarkeit innerhalb der
    Gewährleistungsfrist.
    7. Gesetzliche Rückgriffansprüche des Bestellers gem. § 478 BGB
    (Unternehmerrückgriff) gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit
    seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden
    Vereinbarungen getroffen hat.
    8. Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Abschnitt IX. (Sonstige
    Schadensersatzansprüche).
    IX. Sonstige Schadensersatzansprüche
    1. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche u. a. wegen Ersatz des
    Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von
    Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind
    ausgeschlossen.
    2. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B.
    nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben
    Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
    oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz
    wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den
    vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt soweit nicht Vorsatz oder
    grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des
    Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum
    Nachteil des Bestellers ist mit diesen Regelungen nicht verbunden.
    3. Soweit dem Besteller nach diesem Abschnitt IX. Schadensersatzansprüche
    zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden
    Verjährungsfrist von 1 Jahr gem. Abschnitt VIII. Ziff.2.
    X. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
    1.
    Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
    2. Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz. Wir sind allerdings berechtigt, nach unserer Wahl den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand Klageweise in
    Anspruch zu nehmen.
    Certifico que todas mis actividades de venta cumplirán todas las leyes y reglamentos de la UE.